+KAPITEL IVa EMISSIONSHANDELSSYSTEM FÜR DEN GEBÄUDE- UND DEN STRAßENVERKEHRSSEKTOR SOWIE FÜR ANDERE SEKTOREN
---+Artikel 30a Anwendungsbereich
---+Artikel 30b Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen
------+Article 30b 1.
------+Article 30b 2.
------+Article 30b 3.
------+Article 30b 4.
------+Article 30b 5.
------+Article 30b 6.
---+Artikel 30c Unionsweite Menge der Zertifikate
------+Article 30c 1.
------+Article 30c 2.
------+Article 30c 3.
------+Article 30c 4.
---+Artikel 30d Versteigerung von Zertifikaten für die in Anhang III genannte Tätigkeit
------+Article 30d 1.
------+Article 30d 2.
------+Article 30d 3.
------+Article 30d 4.
------+Article 30d 5.
------+Article 30d 6.
------+Article 30d 7.
---+Artikel 30e Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten
------+Article 30e 1.
------+Article 30e 2.
------+Article 30e 3.
------+Article 30e 4.
---+Artikel 30f Überwachung, Berichterstattung, Prüfung von Emissionen und Akkreditierung
------+Article 30f 1.
------+Article 30f 2.
------+Article 30f 3.
------+Article 30f 4.
------+Article 30f 5.
------+Article 30f 6.
------+Article 30f 7.
------+Article 30f 8.
---+Artikel 30g Verwaltung
---+Artikel 30h Maßnahmen bei übermäßigen Preiserhöhungen
------+Article 30h 1.
------+Article 30h 2.
------+Article 30h 3.
------+Article 30h 4.
------+Article 30h 5.
------+Article 30h 6.
------+Article 30h 7.
------+Article 30h 8.
------+Article 30h 9.
---+Artikel 30i Überprüfung dieses Kapitels
---+Artikel 30j Verfahren für die einseitige Ausweitung der in Anhang III genannten Tätigkeiten auf andere Sektoren, die nicht unter Kapitel II und III fallen
------+Article 30j 1.
------+Article 30j 2.
---+Artikel 30k Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf 2028 im Falle außergewöhnlich hoher Energiepreise
------+Article 30k 1.
------+Article 30k 2.

KAPITEL IVa EMISSIONSHANDELSSYSTEM FÜR DEN GEBÄUDE- UND DEN STRAßENVERKEHRSSEKTOR SOWIE FÜR ANDERE SEKTOREN

KAPITEL IVa EMISSIONSHANDELSSYSTEM FÜR DEN GEBÄUDE- UND DEN STRAßENVERKEHRSSEKTOR SOWIE FÜR ANDERE SEKTOREN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 30a Anwendungsbereich

Artikel 30a

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Emissionen, Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die Vergabe und Abgabe von Zertifikaten sowie die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit der in Anhang III genannten Tätigkeit. Dieses Kapitel gilt nicht für Emissionen, die unter die Kapitel II und III fallen.

Artikel 30b Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen
Artikel 30c Unionsweite Menge der Zertifikate
Artikel 30d Versteigerung von Zertifikaten für die in Anhang III genannte Tätigkeit
Artikel 30e Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten
Artikel 30f Überwachung, Berichterstattung, Prüfung von Emissionen und Akkreditierung
Artikel 30g Verwaltung

Artikel 30g

Verwaltung

Die Artikel 13 und 15a, Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 4 und 12 sowie die Artikel 17, 18, 19, 20, 21, 22, 22a, 23 und 29 gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a) 

Jede Bezugnahme auf Emissionen ist als Bezugnahme auf Emissionen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;

b) 

jede Bezugnahme auf Betreiber ist als Bezugnahme auf beaufsichtigte Unternehmen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;

c) 

jede Bezugnahme auf Zertifikate ist als Bezugnahme auf die Zertifikate gemäß diesem Kapitel zu verstehen.

Artikel 30h Maßnahmen bei übermäßigen Preiserhöhungen
Artikel 30i Überprüfung dieses Kapitels

Artikel 30i

Überprüfung dieses Kapitels

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung, einschließlich der Anwendung der Vorschriften des Beschlusses (EU) 2015/1814. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung dieses Kapitels bei. Die Kommission prüft bis zum 31. Oktober 2031, ob die Sektoren nach Anhang III dieser Richtlinie in das EU-EHS einbezogen werden können, das die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Sektoren abdeckt.

Artikel 30j Verfahren für die einseitige Ausweitung der in Anhang III genannten Tätigkeiten auf andere Sektoren, die nicht unter Kapitel II und III fallen
Artikel 30k Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf 2028 im Falle außergewöhnlich hoher Energiepreise

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung