+Artikel 5 Technische Spezifikationen

Artikel 5 Technische Spezifikationen

Artikel 5

Technische Spezifikationen

(1)  

Zur Förderung von RIS und zur Gewährleistung der Interoperabilität der Dienste gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelten die in Anhang III genannten technischen Spezifikationen in Verbindung mit den in Anhang II festgelegten Vorgaben, und zwar insbesondere in Bezug auf folgende Bereiche:

a) 

Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Electronic Chart Display and Information System for Inland navigation — Inland-ECDIS),

b) 

elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt,

c) 

Nachrichten für die Binnenschifffahrt,

d) 

Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme,

e) 

Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung,

f) 

Betrieb der europäischen RIS-Umgebung,

g) 

Vernetzung und Informationsaustausch mit den Datenbanken der Union (ERDMS),

h) 

standardisierte Schnittstelle für IT-Plattformen anderer Verkehrsträger,

i) 

standardisierte Schnittstelle zwischen der europäischen RIS-Umgebung und Hafengemeinschaftssystemen von Binnenhäfen und zwischen der europäischen RIS-Umgebung und intelligenten Binnenschifffahrtsinfrastruktursystemen,

j) 

Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung