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+Artikel 5 Technische Spezifikationen |
Artikel 5 Technische SpezifikationenArtikel 5 Technische Spezifikationen
(1)
Zur Förderung von RIS und zur Gewährleistung der Interoperabilität der Dienste gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelten die in Anhang III genannten technischen Spezifikationen in Verbindung mit den in Anhang II festgelegten Vorgaben, und zwar insbesondere in Bezug auf folgende Bereiche:
a)
Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Electronic Chart Display and Information System for Inland navigation — Inland-ECDIS),
b)
elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt,
c)
Nachrichten für die Binnenschifffahrt,
d)
Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme,
e)
Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung,
f)
Betrieb der europäischen RIS-Umgebung,
g)
Vernetzung und Informationsaustausch mit den Datenbanken der Union (ERDMS),
h)
standardisierte Schnittstelle für IT-Plattformen anderer Verkehrsträger,
i)
standardisierte Schnittstelle zwischen der europäischen RIS-Umgebung und Hafengemeinschaftssystemen von Binnenhäfen und zwischen der europäischen RIS-Umgebung und intelligenten Binnenschifffahrtsinfrastruktursystemen,
j)
Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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