+KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
---+Artikel 9
---+Artikel 10
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
---+Artikel 11
------+Article 11 1.
------+Article 11 3.
---+Artikel 11a Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 11a 1.
------+Article 11a 2.
------+Article 11a 3.
------+Article 11a 4.
------+Article 11a 5.
---+Artikel 12

KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 9

Artikel 9

Bis Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der insbesondere in Artikel 8 Absatz 1 genannten Informationen und der bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Dabei trägt sie den Fortschritten bei der Durchführung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen Rechnung. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre Bericht über das Ergebnis der Überprüfung und fügt diesen Berichten gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems bei.

Artikel 10
Artikel 11
Artikel 11a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 12

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung