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+Artikel 7 2 |
Artikel 7 2(2) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sämtliche Informationen über die unter diese Richtlinie fallenden Verbringungen mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und vor Missbrauch geschützt werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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