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+Artikel 8 1 |
Artikel 8 1(1) Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags prüfen die zuständigen Behörden der Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaaten, ob der Antrag im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 ordnungsgemäß gestellt ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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