+Artikel 8 2

Artikel 8 2

(2)   Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung