(3) Ist der Antrag nach Auffassung einer der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß gestellt, so fordert diese die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats an und setzt die übrigen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis. Diese Aufforderung ergeht spätestens bei Ablauf der Frist nach Absatz 1.
Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln den betreffenden zuständigen Behörden die angeforderten Informationen.
Spätestens 10 Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen und frühestens nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben.