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Artikel 8 4(4) Die Fristen nach den Absätzen 1, 2 und 3 für die Ausstellung der Empfangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungs- und Durchfuhrstaates davon überzeugt sind, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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