(1) Spätestens zwei Monate nach Ausstellung der Empfangsbestätigung teilen die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mit, ob sie der Verbringung zustimmen, oder welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob sie die Zustimmung verweigern.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten können jedoch eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Unterabsatz 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.