+Artikel 9 2

Artikel 9 2

(2)   Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und/oder des vorgesehenen Durchfuhrmitgliedstaats vor, so ist davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung