|
+Artikel 9 2 |
Artikel 9 2(2) Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und/oder des vorgesehenen Durchfuhrmitgliedstaats vor, so ist davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|