+Artikel 10 Genehmigung von Verbringungen
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Artikel 10 Genehmigung von Verbringungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 10 1
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(1) Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats befugt, dem Besitzer die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer davon.
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Artikel 10 2
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(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
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Artikel 10 3
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(3) Eine Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.
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Artikel 10 4
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(4) Genehmigungen gelten für eine Dauer von höchstens drei Jahren.
Bei der Festlegung dieser Gültigkeitsdauer berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in der Zustimmung des Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaats angegebenen Auflagen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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