+Artikel 10 Genehmigung von Verbringungen
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Artikel 10 Genehmigung von Verbringungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 1

(1)   Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats befugt, dem Besitzer die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer davon.

Artikel 10 2

(2)   Die in Absatz 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

Artikel 10 3

(3)   Eine Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

Artikel 10 4

(4)   Genehmigungen gelten für eine Dauer von höchstens drei Jahren.

Bei der Festlegung dieser Gültigkeitsdauer berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in der Zustimmung des Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaats angegebenen Auflagen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung