+Artikel 11 Bestätigung des Empfangs der Lieferung
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Artikel 11 Bestätigung des Empfangs der Lieferung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 11 1

(1)   Der Empfänger übermittelt den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats binnen 15 Tagen eine Bestätigung des Empfangs der Lieferung.

Artikel 11 2

(2)   Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an den Ursprungsmitgliedstaat und gegebenenfalls an Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer.

Artikel 11 3

(3)   Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats übermitteln dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung