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+Artikel 14 3 |
Artikel 14 3(3) Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats befugt, der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden etwaiger anderer Durchfuhr- oder Ursprungsmitgliedstaaten bzw. Durchfuhr- oder Ursprungsdrittländer davon. Es gilt Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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