+Artikel 14 3

Artikel 14 3

(3)   Liegen alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vor, so sind die zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats befugt, der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person die Genehmigung zu der Verbringung zu erteilen; sie unterrichten die zuständigen Behörden etwaiger anderer Durchfuhr- oder Ursprungsmitgliedstaaten bzw. Durchfuhr- oder Ursprungsdrittländer davon.

Es gilt Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung