+Artikel 16 Ausfuhrverbot
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Artikel 16 Ausfuhrverbot

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 16 1

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten versagen die Genehmigung für Verbringungen

a)

an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder

b)

in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Abkommen von Cotonou) und nicht EU-Mitgliedstaat ist, unbeschadet des Artikels 2, oder

c)

in ein drittes Land, das nach Ansicht der zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats nach den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien nicht über die administrativen und technischen Kapazitäten und die Regulierungsstruktur verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Sinne des Gemeinsamen Übereinkommens sicher zu entsorgen. Bei der Bildung ihrer Ansicht sollten die Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den nach Artikel 21 eingesetzten Beratenden Ausschuss jährlich hierüber.

Artikel 16 2

(2)   Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 21 Kriterien fest, die unter anderem den einschlägigen Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) Rechnung tragen und auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten leichter beurteilen können, ob die Erfordernisse für die Ausfuhr eingehalten werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung