+Artikel 17 2

Artikel 17 2

(2)   Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 21 den einheitlichen Begleitschein, dem als Anhang eine Liste der Mindestanforderungen für einen ordnungsgemäß gestellten Antrag beigefügt wird.

Der einheitliche Begleitschein mit seinen Anhängen wird spätestens am 25. Dezember 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Erforderlichenfalls wird er nach demselben Verfahren aktualisiert.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung