+Artikel 17 3

Artikel 17 3

(3)   Der Genehmigungsantrag und zusätzliche Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 10, 13, 14 und 15 sind in einer Sprache vorzulegen, die für die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der Genehmigungsantrag entsprechend dieser Richtlinie eingereicht wird, akzeptabel ist.

Auf Antrag der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder des Durchfuhrlandes liefert der Besitzer eine beglaubigte Übersetzung in einer Sprache, die für diese akzeptabel ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung