+Artikel 19 2

Artikel 19 2

(2)   Die Kommission erstellt und unterhält eine elektronische Kommunikationsplattform, um Folgendes zu veröffentlichen:

a)

Den/die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde(n) jedes Mitgliedstaats,

b)

die Sprachen, die für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten akzeptabel sind, und

c)

die allgemeinen Bedingungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung