+Artikel 19 2
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Artikel 19 2
(2) Die Kommission erstellt und unterhält eine elektronische Kommunikationsplattform, um Folgendes zu veröffentlichen:
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a)
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Den/die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde(n) jedes Mitgliedstaats,
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b)
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die Sprachen, die für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten akzeptabel sind, und
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c)
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die allgemeinen Bedingungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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