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+Artikel 20 2 |
Artikel 20 2(2) Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 einen zusammenfassenden Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, wobei sie insbesondere der Anwendung des Artikels 4 Rechnung trägt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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