+Artikel 20 2

Artikel 20 2

(2)   Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 einen zusammenfassenden Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, wobei sie insbesondere der Anwendung des Artikels 4 Rechnung trägt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung