+Artikel 21 Beratender Ausschuss
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Artikel 21 Beratender Ausschuss
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 21 1
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(1) Bei der Wahrnehmung der in Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Aufgaben wird die Kommission von einem Ausschuss mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet).
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Artikel 21 2
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(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
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Artikel 21 3
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(3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
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Artikel 21 4
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(4) Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, welcherart sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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