+Artikel 23 Aufhebung
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Artikel 23 Aufhebung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 23 1

(1)   Die Richtlinie 92/3/Euratom wird mit Wirkung vom 25. Dezember 2008 aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie.

Artikel 23 2

(2)   Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung