+Artikel 3 5.

Artikel 3 5.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen alle in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte in den nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete mit einer Zusammenfassung der in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. Dezember 2027 ihre Listen mit Schadstoffen von nationaler Bedeutung und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Schwellenwerte mit. Die Kommission stellt sicher, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Spätere Aktualisierungen der Liste der nationalen Schwellenwerte werden gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes veröffentlicht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung