Artikel 3 5.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen alle in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte in den nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete mit einer Zusammenfassung der in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. Dezember 2027 ihre Listen mit Schadstoffen von nationaler Bedeutung und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Schwellenwerte mit. Die Kommission stellt sicher, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Spätere Aktualisierungen der Liste der nationalen Schwellenwerte werden gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes veröffentlicht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|