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Artikel 7Artikel 7 Übergangsbestimmungen ►C1 In dem Zeitraum zwischen dem 16. Januar 2009 und dem 22. Dezember 2013 ◄ sind bei allen neuen Genehmigungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie zu berücksichtigen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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