+KAPITEL 3 Allgemeine Vorschriften
---+Artikel 19 Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung
---+Artikel 20 Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
---+Artikel 21 Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen

KAPITEL 3 Allgemeine Vorschriften

KAPITEL 3 Allgemeine Vorschriften

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

Artikel 19

Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme in einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen im Notifizierungsformular oder in Artikel 18 genannte Abfälle nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.

Artikel 20 Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen
Artikel 21 Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen

Artikel 21

Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen

Die zuständigen Behörden am Versand- bzw. Bestimmungsort können auf geeigneten Wegen wie dem Internet Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht vertraulich sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung