+KAPITEL 6 Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten
---+Artikel 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
---+Artikel 32 Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.

KAPITEL 6 Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten

KAPITEL 6 Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 31

Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten hat die zuständige Behörde am Versandort zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Titels bei der zuständigen Behörde der Drittstaaten anzufragen, ob sie eine schriftliche Zustimmung für die geplante Verbringung erteilen möchte:

a) 

für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens innerhalb von 60 Tagen, es sei denn, sie hat auf dieses Recht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens verzichtet, oder

b) 

für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.

Artikel 32 Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung