+KAPITEL 2 Stoffbewertung
---+Artikel 44 Kriterien für die Stoffbewertung
------+Article 44 1.
------+Article 44 2.
---+Artikel 45 Zuständige Behörde
------+Article 45 1.
------+Article 45 2.
------+Article 45 3.
------+Article 45 4.
------+Article 45 5.
---+Artikel 46 Anforderung weiterer Informationen und Prüfung der vorgelegten Informationen
------+Article 46 1.
------+Article 46 2.
------+Article 46 3.
------+Article 46 4.
---+Artikel 47 Abstimmung mit anderen Tätigkeiten
------+Article 47 1.
------+Article 47 2.
---+Artikel 48 Folgemaßnahmen der Stoffbewertung

KAPITEL 2 Stoffbewertung

KAPITEL 2 Stoffbewertung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 44 Kriterien für die Stoffbewertung
Artikel 45 Zuständige Behörde
Artikel 46 Anforderung weiterer Informationen und Prüfung der vorgelegten Informationen
Artikel 47 Abstimmung mit anderen Tätigkeiten
Artikel 48 Folgemaßnahmen der Stoffbewertung

Artikel 48

Folgemaßnahmen der Stoffbewertung

Sobald die Stoffbewertung abgeschlossen ist, prüft die zuständige Behörde, wie die daraus gewonnenen Informationen für die Zwecke des Artikels 59 Absatz 3, des Artikels 69 Absatz 4 und des Artikels 115 Absatz 1 genutzt werden sollen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Agentur über ihre Schlussfolgerungen im Hinblick darauf, ob und wie die gewonnenen Informationen zu nutzen sind. Die Agentur unterrichtet ihrerseits die Kommission, den Registranten und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung