+KAPITEL 3 Zulassungen in der Lieferkette
---+Artikel 65 Pflichten der Zulassungsinhaber
---+Artikel 66 Nachgeschaltete Anwender
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KAPITEL 3 Zulassungen in der Lieferkette

KAPITEL 3 Zulassungen in der Lieferkette

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 65 Pflichten der Zulassungsinhaber

Artikel 65

Pflichten der Zulassungsinhaber

Unbeschadet der ►M3  Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ◄ ►M3  ————— ◄ nehmen die Inhaber einer Zulassung sowie die in Artikel 56 Absatz 2 genannten nachgeschalteten Anwender, die die Stoffe in einem ►M3  Gemisch ◄ verwenden, die Zulassungsnummer in das Etikett auf, bevor sie den Stoff oder ein den Stoff enthaltendes ►M3  Gemisch ◄ für eine zugelassene Verwendung in Verkehr bringen. Dies hat unverzüglich zu geschehen, sobald die Zulassungsnummer nach Artikel 64 Absatz 9 öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Artikel 66 Nachgeschaltete Anwender

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung