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+Artikel 130 Begründung von Entscheidungen |
Artikel 130 Begründung von EntscheidungenArtikel 130 Begründung von Entscheidungen Die zuständigen Behörden, die Agentur und die Kommission legen die Gründe für sämtliche Entscheidungen dar, die sie gemäß dieser Verordnung treffen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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