+Artikel 13 Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

Artikel 13 Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

Artikel 13

Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere

a) 

ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,

b) 

ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und

c) 

ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung