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+Artikel 13 Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt |
Artikel 13 Schutz der menschlichen Gesundheit und der UmweltArtikel 13 Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere
a)
ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,
b)
ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und
c)
ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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