+Artikel 1 2

Artikel 1 2

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, deren Fanggründe in Gebieten liegen,

a)

die unter die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation oder unter eine Fischereivereinbarung mit Regelungskompetenz fallen;

b)

für die zurzeit eine regionale Fischereiorganisation errichtet wird, deren Teilnehmer übereingekommen sind, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um empfindliche marine Ökosysteme vor den destruktiven Auswirkungen von Grundfanggeräten zu schützen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung