+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Anträge auf Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen von einem detaillierten Fangplan begleitet sein, der insbesondere folgende Angaben enthält:

a)

das voraussichtliche Fanggebiet,

b)

die Zielart(en),

c)

die Art der Fanggeräte und die Tiefe, in der sie eingesetzt werden, und

d)

die Konfiguration des bathymetrischen Profils des Meeresbodens in den voraussichtlichen Fanggründen, sofern diese Informationen den zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats noch nicht vorliegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung