+Artikel 4 1
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Artikel 4 1
(1) Anträge auf Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen von einem detaillierten Fangplan begleitet sein, der insbesondere folgende Angaben enthält:
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a)
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das voraussichtliche Fanggebiet,
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c)
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die Art der Fanggeräte und die Tiefe, in der sie eingesetzt werden, und
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d)
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die Konfiguration des bathymetrischen Profils des Meeresbodens in den voraussichtlichen Fanggründen, sofern diese Informationen den zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats noch nicht vorliegen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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