+Artikel 4 2

Artikel 4 2

(2)   Die zuständigen Behörden erteilen eine spezielle Fangerlaubnis, sofern die Prüfung der potenziellen Auswirkungen der geplanten Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs ergeben hat, dass die Fischereitätigkeiten wahrscheinlich keine erheblichen schädlichen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme haben werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung