(3) Für die Prüfung gemäß Absatz 2 stützen sich die zuständigen Behörden auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über die Lage empfindlicher mariner Ökosysteme in den Gebieten, in denen die betreffenden Fischereifahrzeuge zu fischen beabsichtigen. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, wissenschaftliche Daten, auf deren Grundlage die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens derartiger Ökosysteme eingeschätzt werden kann. Diese Prüfung beinhaltet auch geeignete Elemente einer unabhängigen wissenschaftlichen Peer-Bewertung.