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Artikel 4 4

(4)   Bei der Bewertung des Risikos erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, die im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 erfolgt, sollten, soweit angemessen, die unterschiedlichen Voraussetzungen in Gebieten, in denen Fischereitätigkeiten mit Grundfanggeräten üblich sind und in Gebieten, in denen solche Fischereitätigkeiten nicht oder nur gelegentlich ausgeübt werden, berücksichtigt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung