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+Artikel 4 6 |
Artikel 4 6(6) Ergibt die Prüfung, dass nach dem vorgelegten Fangplan durchgeführte Tätigkeiten erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme haben könnten, so beschreiben die zuständigen Behörden die bewerteten Risiken und gestatten es den Antragstellern, den Fangplan dahingehend zu ändern, dass diese Risiken vermieden werden. Wird der Plan nicht geändert, so gibt die zuständige Behörde dem Antrag auf spezielle Fangerlaubnis nicht statt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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