+Artikel 4 6

Artikel 4 6

(6)   Ergibt die Prüfung, dass nach dem vorgelegten Fangplan durchgeführte Tätigkeiten erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme haben könnten, so beschreiben die zuständigen Behörden die bewerteten Risiken und gestatten es den Antragstellern, den Fangplan dahingehend zu ändern, dass diese Risiken vermieden werden. Wird der Plan nicht geändert, so gibt die zuständige Behörde dem Antrag auf spezielle Fangerlaubnis nicht statt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung