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+Artikel 5 1 |
Artikel 5 1(1) Die spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 sieht ausdrücklich vor, dass die Fischereitätigkeiten im Rahmen dieser Fangerlaubnis stets im Einklang mit dem Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgeübt werden müssen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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