+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Machen Umstände, die außerhalb der Kontrolle der für die Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs verantwortlichen Person liegen, eine Änderung der vorgelegten Pläne erforderlich, so teilt diese Person dies den zuständigen Behörden unter Angabe der vorgesehenen Änderungen des ursprünglichen Plans unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden prüfen diese Änderungen; falls die Änderungen eine Verlagerung der Fischereitätigkeiten in Gebiete nach sich ziehen, in denen empfindliche marine Ökosysteme vorkommen oder wahrscheinlich vorkommen, genehmigen sie diese nicht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung