+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Die Grundfischerei ist nach Maßgabe dieser Verordnung in den Gebieten zulässig, in denen einer solchen wissenschaftlichen Prüfung zufolge empfindliche marine Ökosysteme nicht gefährdet werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung