(1) Trifft ein Fischereifahrzeug im Zuge seiner Fischereitätigkeiten auf ein empfindliches marines Ökosystem, so stellt es die Fischereitätigkeit unverzüglich ein bzw. nimmt sie an der betreffenden Position erst gar nicht auf. Die Fischereitätigkeiten werden erst wieder aufgenommen, wenn das Fahrzeug eine alternative Position erreicht hat, die mindestens fünf Seemeilen von dem Ort, an dem es auf das empfindliche marine Ökosystem gestoßen ist, entfernt ist, jedoch nach wie vor in dem im Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Gebiet liegt.