(1) Auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über das Vorkommen bzw. die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in der Region, in der ihre Fischereifahrzeuge tätig sind, legen die Mitgliedstaaten Gebiete fest, die für die Fischerei mit Grundfanggeräten gesperrt werden. Sie setzen diese Sperrungen in Bezug auf ihre nationalen Fischereifahrzeuge unverzüglich um und melden der Kommission diese Sperrungen umgehend. Die Kommission leitet diese Meldung unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.