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+Artikel 9 1 |
Artikel 9 1(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 teilt der Schiffskapitän bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenanlage an Bord eines Fischereifahrzeugs dem Flaggenmitgliedstaat die genaue Schiffsposition alle zwei Stunden mit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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