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+Artikel 11 1 |
Artikel 11 1(1) An Bord aller Fischereifahrzeuge, für die eine spezielle Fangerlaubnis im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erteilt wurde, befinden sich Beobachter. Sie beobachten die Fischereitätigkeiten des Schiffes während der gesamten Laufzeit des Fangplans gemäß Artikel 4 Absatz 1. Die Anzahl der für die Fischereitätigkeiten in einem Fanggebiet zuständigen Beobachter wird 30. Juli 2009 überprüft. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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