+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Der Beobachter

a)

trägt die Angaben über die Fänge gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (8) des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik unabhängig und in demselben Format ein, das auch im Logbuch des Fischereifahrzeugs verwendet wird.

b)

hält jede Änderung des Fangplans gemäß Artikel 5 Absatz 2 fest;

c)

dokumentiert jedes unvorhergesehene Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme im Sinne von Artikel 7 und sammelt Informationen, die zum Schutz des Standorts nützlich sein können;

d)

hält fest, in welchen Tiefen Fanggeräte eingesetzt werden;

e)

erstattet den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums Bericht. Eine Abschrift dieses Berichts wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags zugeleitet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung