+Artikel 12 1
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Artikel 12 1
(1) Sofern Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, legt dieser Mitgliedstaat der Kommission für jedes Kalenderhalbjahr innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieses Halbjahrs einen Bericht mit folgenden Angaben vor:
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a)
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zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates: Angaben über die Fänge der Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1, wie anhand der Angaben in den Logbüchern ermittelt, einschließlich umfassender Aufzeichnungen über die Tage auf See und der Berichte der Beobachter, aufgeschlüsselt nach Quartalen, Arten der Fanggeräte und Fischarten;
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b)
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Angaben über die Einhaltung der Fangpläne und der Vorschriften der Artikel 6, 7 und 8 durch die Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 1 und über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um Vorschriftswidrigkeiten und schwere Verstöße im Sinne von Artikel 10 zu beheben und zu ahnden;
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c)
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Angaben über die Umsetzung von Artikel 8 durch den Mitgliedstaat.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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