+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Den nach Absatz 1 vorgelegten Berichten werden die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der potenziellen Auswirkungen beigefügt, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 2 während des sechsmonatigen Berichtszeitraums vorgenommen hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung