+Artikel 12 3

Artikel 12 3

(3)   Die Kommission macht die ihr gemäß den Artikeln 1 und 2 vorgelegten Angaben öffentlich zugänglich, unter anderem über die FAO, und leitet sie außerdem auf Anfrage unverzüglich an die maßgeblichen wissenschaftlichen Stellen sowie an die Mitgliedstaaten weiter.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung