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+Artikel 12 3 |
Artikel 12 3(3) Die Kommission macht die ihr gemäß den Artikeln 1 und 2 vorgelegten Angaben öffentlich zugänglich, unter anderem über die FAO, und leitet sie außerdem auf Anfrage unverzüglich an die maßgeblichen wissenschaftlichen Stellen sowie an die Mitgliedstaaten weiter. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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