+KAPITEL 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 28 Innerstaatliche Rechtsvorschriften
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
---+Artikel 28a Ausschussverfahren
------+Article 28a 1.
------+Article 28a 2.
---+Artikel 28b Ausübung der übertragenen Befugnisse
------+Article 28b 1.
------+Article 28b 2.
------+Article 28b 3.
------+Article 28b 4.
------+Article 28b 5.
------+Article 28b 6.
---+Artikel 28c Bewertung und Überarbeitung
------+Article 28c 1.
------+Article 28c 2.
---+Artikel 29 Aufhebung
---+Artikel 30 Inkrafttreten
---+Artikel 31 Adressaten

KAPITEL 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 28 Innerstaatliche Rechtsvorschriften
Artikel 28a Ausschussverfahren
Artikel 28b Ausübung der übertragenen Befugnisse
Artikel 28c Bewertung und Überarbeitung
Artikel 29 Aufhebung

Artikel 29

Aufhebung

Die Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG, 2000/26/EG und 2005/14/EG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 30 Inkrafttreten

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M1

Artikel 10a Absätze 1 bis 12 gilt ab dem Tag der in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakts der Kommission.

Artikel 25a Absätze 1 bis 12 gilt ab dem Tag der in Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakts der Kommission.

Die Artikel 10a Absätze 1 bis 12 sowie 25a Absätze 1 bis 12 gelten jedoch nicht vor dem 23. Dezember 2023.

Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3, 4 und 5 gilt ab dem 23. April 2024 oder ab dem Tag der Anwendung des in Artikel 16 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts der Kommission, je nachdem, was später eintritt.

▼B

Artikel 31 Adressaten

Artikel 31

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung