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+Artikel 4 Pflichten des Importeurs |
Artikel 4 Pflichten des ImporteursArtikel 4 Pflichten des Importeurs Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:
a)
sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene Produkt dieser Richtlinie und den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen entspricht; und
b)
die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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