+ANHANG VI

ANHANG VI




ANHANG VI

EG-Konformitätserklärung

(gemäß Artikel 5 Absatz 3)

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1. 

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

2. 

eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

3. 

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

4. 

gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

5. 

gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und

6. 

Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung