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+ABSCHNITT 2 VERHALTENSREGELN FÜR SYSTEMVERKÄUFER Artikel 3 Beziehung zu Anbietern von Verkehrsdiensten (1) Ein Systemverkäufer darf a) keine unbilligen und/oder ungerechtfertigten Bedingungen an einen Vertrag mit einem teilnehmenden Verkehrsunternehmen knüpfen oder ergänzende Bedingungen vorschreiben, die ihrer Art nach oder gemäß kommerzieller Praxis keinen Bezug zur Teilnahme an seinem CRS haben; b) die Teilnahme an seinem CRS nicht an die Bedingung knüpfen, dass ein teilnehmendes Verkehrsunternehmen nicht gleichzeitig an einem anderen System teilnimmt oder andere Reservierungssysteme wie z. B. sein eigenes Internet-Buchungssystem oder Callcenter nicht frei benutzen darf. (2) Die von teilnehmenden Verkehrsunternehmen bereitgestellten Daten werden von Systemverkäufern gleichermaßen sorgfältig und zügig und lediglich mit den Einschränkungen eingegeben und verarbeitet, die durch das von einzelnen beteiligten Verkehrsunternehmen gewählte Eingabeverfahren bedingt sind. (3) Ein Systemverkäufer muss, wenn dies nicht anderweitig veröffentlicht ist, das Bestehen und den Umfang einer direkten oder indirekten Kapitalbeteiligung durch ein Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen an einem Systemverkäufer oder durch einen Systemverkäufer an einem Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen offen legen. Artikel 4 Vertriebseinrichtungen (1) Systemverkäufer dürfen nicht einem oder mehreren teilnehmenden Verkehrsunternehmen, einschließlich ihrer Mutterunternehmen, besondere Eingabe- und/oder Verarbeitungsverfahren, sonstige Vertriebseinrichtungen oder etwaige Änderungen hiervon vorbehalten. Der Systemverkäufer erteilt allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen Informationen über alle Änderungen seiner Vertriebseinrichtungen und Eingabe-/Verarbeitungsverfahren. (2) Systemverkäufer stellen sicher, dass ihre Vertriebsmöglichkeiten zumindest durch Software klar und nachprüfbar von den internen Buchungsbeständen, dem Ertragsmanagement und den Marketing-Einrichtungen eines Luftfahrtunternehmens getrennt sind. Artikel 5 Anzeigen (1) Systemverkäufer stellen durch ihr CRS für jeden Einzelvorgang eine Hauptanzeige oder mehrere Hauptanzeigen bereit und stellen darin die Daten beteiligter Verkehrsunternehmen neutral, umfassend und ohne Diskriminierung oder Bevorzugung dar. Die Kriterien für die Festlegung der Reihenfolge dürfen weder unmittelbar noch mittelbar mit der Identität des Verkehrsunternehmens im Zusammenhang stehen; sie sind auf alle teilnehmenden Verkehrsunternehmen unterschiedslos anzuwenden. Die Hauptanzeigen dürfen den Verbraucher nicht täuschen und sollten leicht zugänglich sein und den in Anhang I aufgeführten Vorschriften entsprechen. (2) Für die von einem CRS dem Verbraucher bereitgestellten Informationen verwenden abonnierte Nutzer eine neutrale Anzeige gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Anzeige erforderlich ist, um dem Wunsch eines Verbrauchers zu entsprechen. (3) Flüge von Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ( 1 ) ergangen ist, sind in der Anzeige eindeutig und besonders erkennbar zu markieren. (4) Der Systemverkäufer führt ein spezifisches Symbol in der CRS-Anzeige ein, anhand dessen die Nutzer die Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 in Erfahrung bringen können. (5) Dieser Artikel gilt nicht für CRS, die von einem Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen oder einer Gruppe von Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen in eigenen oder klar als solche gekennzeichneten Büro- und Verkaufsräumen oder auf ihren eigenen Webseiten benutzt werden. Artikel 6 Beziehung zu abonnierten Nutzern (1) Systemverkäufer dürfen an Verträge mit abonnierten Nutzern keine unbilligen und/oder ungerechtfertigten Bedingungen knüpfen wie beispielsweise das Verbot, andere Systeme zu abonnieren oder zu nutzen, oder die Verpflichtung zum Akzeptieren zusätzlicher Bedingungen ohne Bezug zum Abonnement ihres CRS oder zur Abnahme angebotener technischer Ausrüstung oder Software. (2) Handelt es sich bei einem abonnierten Nutzer um ein unabhängiges Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 10 Mio. EUR, so kann dieser seinen Vertrag mit einem Systemverkäufer unter Einhaltung einer höchstens dreimonatigen Frist frühestens zum Ablauf des ersten Jahres dieses Vertrags kündigen. In diesem Fall ist der Systemverkäufer nicht berechtigt, mehr als die ihm durch die Kündigung unmittelbar entstandenen Kosten zu verlangen. Artikel 7 Marketingdatenbänder (MIDT) (1) Marketing-, Buchungs- und Verkaufsdaten können von Systemverkäufern bereitgestellt werden, wenn sie gleichermaßen zügig und diskriminierungsfrei allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen, einschließlich der Mutterunternehmen, angeboten werden. Die Daten können — und müssen auf Ersuchen — alle teilnehmenden Verkehrsunternehmen und/oder abonnierten Nutzer abdecken. (2) Teilnehmende Verkehrsunternehmen dürfen diese Daten nicht dazu benutzen, die Wahl des abonnierten Nutzers in unzulässiger Weise zu beeinflussen. (3) Stammen solche Daten aus der Nutzung der Vertriebsmöglichkeiten eines CRS durch einen abonnierten Nutzer mit Sitz in der Gemeinschaft, dürfen sie keinerlei direkte oder indirekte Angaben zur Identität dieses abonnierten Nutzers enthalten, es sei denn, der abonnierte Nutzer und der Systemverkäufer vereinbaren Bedingungen für die angemessene Nutzung dieser Daten. Dies gilt entsprechend für die Bereitstellung solcher Daten durch die Systemverkäufer an jegliche andere Partei außer für die Nutzung zur Rechnungsstellung durch diese Partei. (4) Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren abonnierten Nutzern und einem oder mehreren Systemverkäufern über MIDT sind offen zu legen. Artikel 8 Gleichwertige Behandlung in Drittstaaten (1) Werden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch einen in einem Drittstaat tätigen Systemverkäufer in Bezug auf einen Aspekt dieser Verordnung nicht gleichwertig behandelt wie teilnehmende Verkehrsunternehmen des Drittstaats, so kann die Kommission unbeschadet internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten sind, alle in der Gemeinschaft tätigen Systemverkäufer auffordern, die Luftfahrtunternehmen des betreffenden Drittstaats in einer Weise zu behandeln, die der Behandlung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in dem betreffenden Drittstaat gleichwertig ist. (2) Die Kommission überwacht, ob Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine diskriminierende oder nicht gleichwertige Behandlung durch einen Systemverkäufer in einem Drittstaat erfahren. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen untersucht die Kommission mögliche Fälle von Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in den CRS von Drittstaaten. Wird eine solche Diskriminierung festgestellt, hat die Kommission vor einer Entscheidung die Mitgliedstaaten und die beteiligten Seiten zu unterrichten und ihre Stellungnahmen einzuholen, auch indem sie ein Treffen der entsprechenden Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten durchführt. |
ABSCHNITT 2 VERHALTENSREGELN FÜR SYSTEMVERKÄUFER Artikel 3 Beziehung zu Anbietern von Verkehrsdiensten (1) Ein Systemverkäufer darf a) keine unbilligen und/oder ungerechtfertigten Bedingungen an einen Vertrag mit einem teilnehmenden Verkehrsunternehmen knüpfen oder ergänzende Bedingungen vorschreiben, die ihrer Art nach oder gemäß kommerzieller Praxis keinen Bezug zur Teilnahme an seinem CRS haben; b) die Teilnahme an seinem CRS nicht an die Bedingung knüpfen, dass ein teilnehmendes Verkehrsunternehmen nicht gleichzeitig an einem anderen System teilnimmt oder andere Reservierungssysteme wie z. B. sein eigenes Internet-Buchungssystem oder Callcenter nicht frei benutzen darf. (2) Die von teilnehmenden Verkehrsunternehmen bereitgestellten Daten werden von Systemverkäufern gleichermaßen sorgfältig und zügig und lediglich mit den Einschränkungen eingegeben und verarbeitet, die durch das von einzelnen beteiligten Verkehrsunternehmen gewählte Eingabeverfahren bedingt sind. (3) Ein Systemverkäufer muss, wenn dies nicht anderweitig veröffentlicht ist, das Bestehen und den Umfang einer direkten oder indirekten Kapitalbeteiligung durch ein Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen an einem Systemverkäufer oder durch einen Systemverkäufer an einem Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen offen legen. Artikel 4 Vertriebseinrichtungen (1) Systemverkäufer dürfen nicht einem oder mehreren teilnehmenden Verkehrsunternehmen, einschließlich ihrer Mutterunternehmen, besondere Eingabe- und/oder Verarbeitungsverfahren, sonstige Vertriebseinrichtungen oder etwaige Änderungen hiervon vorbehalten. Der Systemverkäufer erteilt allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen Informationen über alle Änderungen seiner Vertriebseinrichtungen und Eingabe-/Verarbeitungsverfahren. (2) Systemverkäufer stellen sicher, dass ihre Vertriebsmöglichkeiten zumindest durch Software klar und nachprüfbar von den internen Buchungsbeständen, dem Ertragsmanagement und den Marketing-Einrichtungen eines Luftfahrtunternehmens getrennt sind. Artikel 5 Anzeigen (1) Systemverkäufer stellen durch ihr CRS für jeden Einzelvorgang eine Hauptanzeige oder mehrere Hauptanzeigen bereit und stellen darin die Daten beteiligter Verkehrsunternehmen neutral, umfassend und ohne Diskriminierung oder Bevorzugung dar. Die Kriterien für die Festlegung der Reihenfolge dürfen weder unmittelbar noch mittelbar mit der Identität des Verkehrsunternehmens im Zusammenhang stehen; sie sind auf alle teilnehmenden Verkehrsunternehmen unterschiedslos anzuwenden. Die Hauptanzeigen dürfen den Verbraucher nicht täuschen und sollten leicht zugänglich sein und den in Anhang I aufgeführten Vorschriften entsprechen. (2) Für die von einem CRS dem Verbraucher bereitgestellten Informationen verwenden abonnierte Nutzer eine neutrale Anzeige gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Anzeige erforderlich ist, um dem Wunsch eines Verbrauchers zu entsprechen. (3) Flüge von Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ( 1 ) ergangen ist, sind in der Anzeige eindeutig und besonders erkennbar zu markieren. (4) Der Systemverkäufer führt ein spezifisches Symbol in der CRS-Anzeige ein, anhand dessen die Nutzer die Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 in Erfahrung bringen können. (5) Dieser Artikel gilt nicht für CRS, die von einem Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen oder einer Gruppe von Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen in eigenen oder klar als solche gekennzeichneten Büro- und Verkaufsräumen oder auf ihren eigenen Webseiten benutzt werden. Artikel 6 Beziehung zu abonnierten Nutzern (1) Systemverkäufer dürfen an Verträge mit abonnierten Nutzern keine unbilligen und/oder ungerechtfertigten Bedingungen knüpfen wie beispielsweise das Verbot, andere Systeme zu abonnieren oder zu nutzen, oder die Verpflichtung zum Akzeptieren zusätzlicher Bedingungen ohne Bezug zum Abonnement ihres CRS oder zur Abnahme angebotener technischer Ausrüstung oder Software. (2) Handelt es sich bei einem abonnierten Nutzer um ein unabhängiges Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 10 Mio. EUR, so kann dieser seinen Vertrag mit einem Systemverkäufer unter Einhaltung einer höchstens dreimonatigen Frist frühestens zum Ablauf des ersten Jahres dieses Vertrags kündigen. In diesem Fall ist der Systemverkäufer nicht berechtigt, mehr als die ihm durch die Kündigung unmittelbar entstandenen Kosten zu verlangen. Artikel 7 Marketingdatenbänder (MIDT) (1) Marketing-, Buchungs- und Verkaufsdaten können von Systemverkäufern bereitgestellt werden, wenn sie gleichermaßen zügig und diskriminierungsfrei allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen, einschließlich der Mutterunternehmen, angeboten werden. Die Daten können — und müssen auf Ersuchen — alle teilnehmenden Verkehrsunternehmen und/oder abonnierten Nutzer abdecken. (2) Teilnehmende Verkehrsunternehmen dürfen diese Daten nicht dazu benutzen, die Wahl des abonnierten Nutzers in unzulässiger Weise zu beeinflussen. (3) Stammen solche Daten aus der Nutzung der Vertriebsmöglichkeiten eines CRS durch einen abonnierten Nutzer mit Sitz in der Gemeinschaft, dürfen sie keinerlei direkte oder indirekte Angaben zur Identität dieses abonnierten Nutzers enthalten, es sei denn, der abonnierte Nutzer und der Systemverkäufer vereinbaren Bedingungen für die angemessene Nutzung dieser Daten. Dies gilt entsprechend für die Bereitstellung solcher Daten durch die Systemverkäufer an jegliche andere Partei außer für die Nutzung zur Rechnungsstellung durch diese Partei. (4) Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren abonnierten Nutzern und einem oder mehreren Systemverkäufern über MIDT sind offen zu legen. Artikel 8 Gleichwertige Behandlung in Drittstaaten (1) Werden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch einen in einem Drittstaat tätigen Systemverkäufer in Bezug auf einen Aspekt dieser Verordnung nicht gleichwertig behandelt wie teilnehmende Verkehrsunternehmen des Drittstaats, so kann die Kommission unbeschadet internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten sind, alle in der Gemeinschaft tätigen Systemverkäufer auffordern, die Luftfahrtunternehmen des betreffenden Drittstaats in einer Weise zu behandeln, die der Behandlung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in dem betreffenden Drittstaat gleichwertig ist. (2) Die Kommission überwacht, ob Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine diskriminierende oder nicht gleichwertige Behandlung durch einen Systemverkäufer in einem Drittstaat erfahren. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen untersucht die Kommission mögliche Fälle von Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in den CRS von Drittstaaten. Wird eine solche Diskriminierung festgestellt, hat die Kommission vor einer Entscheidung die Mitgliedstaaten und die beteiligten Seiten zu unterrichten und ihre Stellungnahmen einzuholen, auch indem sie ein Treffen der entsprechenden Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten durchführt.ABSCHNITT 2 VERHALTENSREGELN FÜR SYSTEMVERKÄUFER Artikel 3 Beziehung zu Anbietern von Verkehrsdiensten
(1)
Ein Systemverkäufer darf
a)
keine unbilligen und/oder ungerechtfertigten Bedingungen an einen Vertrag mit einem teilnehmenden Verkehrsunternehmen knüpfen oder ergänzende Bedingungen vorschreiben, die ihrer Art nach oder gemäß kommerzieller Praxis keinen Bezug zur Teilnahme an seinem CRS haben;
b)
die Teilnahme an seinem CRS nicht an die Bedingung knüpfen, dass ein teilnehmendes Verkehrsunternehmen nicht gleichzeitig an einem anderen System teilnimmt oder andere Reservierungssysteme wie z. B. sein eigenes Internet-Buchungssystem oder Callcenter nicht frei benutzen darf.
(2)
Die von teilnehmenden Verkehrsunternehmen bereitgestellten Daten werden von Systemverkäufern gleichermaßen sorgfältig und zügig und lediglich mit den Einschränkungen eingegeben und verarbeitet, die durch das von einzelnen beteiligten Verkehrsunternehmen gewählte Eingabeverfahren bedingt sind.
(3)
Ein Systemverkäufer muss, wenn dies nicht anderweitig veröffentlicht ist, das Bestehen und den Umfang einer direkten oder indirekten Kapitalbeteiligung durch ein Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen an einem Systemverkäufer oder durch einen Systemverkäufer an einem Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen offen legen.
Artikel 4 Vertriebseinrichtungen
(1)
Systemverkäufer dürfen nicht einem oder mehreren teilnehmenden Verkehrsunternehmen, einschließlich ihrer Mutterunternehmen, besondere Eingabe- und/oder Verarbeitungsverfahren, sonstige Vertriebseinrichtungen oder etwaige Änderungen hiervon vorbehalten. Der Systemverkäufer erteilt allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen Informationen über alle Änderungen seiner Vertriebseinrichtungen und Eingabe-/Verarbeitungsverfahren.
(2)
Systemverkäufer stellen sicher, dass ihre Vertriebsmöglichkeiten zumindest durch Software klar und nachprüfbar von den internen Buchungsbeständen, dem Ertragsmanagement und den Marketing-Einrichtungen eines Luftfahrtunternehmens getrennt sind.
Artikel 5 Anzeigen
(1)
Systemverkäufer stellen durch ihr CRS für jeden Einzelvorgang eine Hauptanzeige oder mehrere Hauptanzeigen bereit und stellen darin die Daten beteiligter Verkehrsunternehmen neutral, umfassend und ohne Diskriminierung oder Bevorzugung dar. Die Kriterien für die Festlegung der Reihenfolge dürfen weder unmittelbar noch mittelbar mit der Identität des Verkehrsunternehmens im Zusammenhang stehen; sie sind auf alle teilnehmenden Verkehrsunternehmen unterschiedslos anzuwenden. Die Hauptanzeigen dürfen den Verbraucher nicht täuschen und sollten leicht zugänglich sein und den in Anhang I aufgeführten Vorschriften entsprechen.
(2)
Für die von einem CRS dem Verbraucher bereitgestellten Informationen verwenden abonnierte Nutzer eine neutrale Anzeige gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Anzeige erforderlich ist, um dem Wunsch eines Verbrauchers zu entsprechen.
(3)
Flüge von Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (
1
) ergangen ist, sind in der Anzeige eindeutig und besonders erkennbar zu markieren.
(4)
Der Systemverkäufer führt ein spezifisches Symbol in der CRS-Anzeige ein, anhand dessen die Nutzer die Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 in Erfahrung bringen können.
(5)
Dieser Artikel gilt nicht für CRS, die von einem Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen oder einer Gruppe von Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen in eigenen oder klar als solche gekennzeichneten Büro- und Verkaufsräumen oder auf ihren eigenen Webseiten benutzt werden.
Artikel 6 Beziehung zu abonnierten Nutzern
(1)
Systemverkäufer dürfen an Verträge mit abonnierten Nutzern keine unbilligen und/oder ungerechtfertigten Bedingungen knüpfen wie beispielsweise das Verbot, andere Systeme zu abonnieren oder zu nutzen, oder die Verpflichtung zum Akzeptieren zusätzlicher Bedingungen ohne Bezug zum Abonnement ihres CRS oder zur Abnahme angebotener technischer Ausrüstung oder Software.
(2)
Handelt es sich bei einem abonnierten Nutzer um ein unabhängiges Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 10 Mio. EUR, so kann dieser seinen Vertrag mit einem Systemverkäufer unter Einhaltung einer höchstens dreimonatigen Frist frühestens zum Ablauf des ersten Jahres dieses Vertrags kündigen. In diesem Fall ist der Systemverkäufer nicht berechtigt, mehr als die ihm durch die Kündigung unmittelbar entstandenen Kosten zu verlangen.
Artikel 7 Marketingdatenbänder (MIDT)
(1)
Marketing-, Buchungs- und Verkaufsdaten können von Systemverkäufern bereitgestellt werden, wenn sie gleichermaßen zügig und diskriminierungsfrei allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen, einschließlich der Mutterunternehmen, angeboten werden. Die Daten können — und müssen auf Ersuchen — alle teilnehmenden Verkehrsunternehmen und/oder abonnierten Nutzer abdecken.
(2)
Teilnehmende Verkehrsunternehmen dürfen diese Daten nicht dazu benutzen, die Wahl des abonnierten Nutzers in unzulässiger Weise zu beeinflussen.
(3)
Stammen solche Daten aus der Nutzung der Vertriebsmöglichkeiten eines CRS durch einen abonnierten Nutzer mit Sitz in der Gemeinschaft, dürfen sie keinerlei direkte oder indirekte Angaben zur Identität dieses abonnierten Nutzers enthalten, es sei denn, der abonnierte Nutzer und der Systemverkäufer vereinbaren Bedingungen für die angemessene Nutzung dieser Daten. Dies gilt entsprechend für die Bereitstellung solcher Daten durch die Systemverkäufer an jegliche andere Partei außer für die Nutzung zur Rechnungsstellung durch diese Partei.
(4)
Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren abonnierten Nutzern und einem oder mehreren Systemverkäufern über MIDT sind offen zu legen.
Artikel 8 Gleichwertige Behandlung in Drittstaaten
(1)
Werden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch einen in einem Drittstaat tätigen Systemverkäufer in Bezug auf einen Aspekt dieser Verordnung nicht gleichwertig behandelt wie teilnehmende Verkehrsunternehmen des Drittstaats, so kann die Kommission unbeschadet internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten sind, alle in der Gemeinschaft tätigen Systemverkäufer auffordern, die Luftfahrtunternehmen des betreffenden Drittstaats in einer Weise zu behandeln, die der Behandlung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in dem betreffenden Drittstaat gleichwertig ist.
(2)
Die Kommission überwacht, ob Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine diskriminierende oder nicht gleichwertige Behandlung durch einen Systemverkäufer in einem Drittstaat erfahren. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen untersucht die Kommission mögliche Fälle von Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in den CRS von Drittstaaten. Wird eine solche Diskriminierung festgestellt, hat die Kommission vor einer Entscheidung die Mitgliedstaaten und die beteiligten Seiten zu unterrichten und ihre Stellungnahmen einzuholen, auch indem sie ein Treffen der entsprechenden Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten durchführt.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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