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+ABSCHNITT 6 VERSTÖSSE UND SANKTIONEN Artikel 13 Verstöße Stellt die Kommission infolge einer Beschwerde oder von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung auffordern, den festgestellten Verstoß abzustellen. Bei den Ermittlungen im Fall eines möglichen Verstoßes gegen diese Verordnung werden die Ergebnisse einer etwaigen Untersuchung nach den Artikeln 81 und 82 des Vertrags in vollem Umfang berücksichtigt. Artikel 14 Ermittlungsbefugnisse Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Ersuchen oder durch Entscheidung Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auffordern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; dies umfasst gezielte Prüfungen insbesondere in den unter die Artikel 4, 7, 10 und 11 fallenden Bereichen. Artikel 15 Geldbußen (1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen, durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. (2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte unrichtig oder unvollständig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 14 gesetzten Frist erteilen, durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. (3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen. (4) Die Geldbußen haben keinen strafrechtlichen Charakter. (5) Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen. Artikel 16 Verfahren (1) Vor Entscheidungen gemäß den Artikeln 13 und 15 richtet die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und gibt diesen Gelegenheit, schriftlich oder auf Wunsch in einer mündlichen Anhörung dazu Stellung zu nehmen. (2) Die Kommission gibt keine in Anwendung dieser Verordnung erlangten Kenntnisse preis, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Jede Person, die der Kommission im Rahmen dieser Verordnung Informationen übermittelt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen. (3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde nachzugehen, so teilt sie dem Beschwerdeführer die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Äußert sich der Beschwerdeführer innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist und führen seine schriftlichen Ausführungen nicht zu einer anderen Würdigung der Beschwerde, weist die Kommission die Beschwerde durch Entscheidung zurück. Äußert sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Teilt die Kommission Beschwerdepunkte mit, so übermittelt sie dem Beschwerdeführer eine Kopie der nicht vertraulichen Fassung und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. (4) Auf Antrag gewährt die Kommission den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, sowie dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, andere vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission. (5) Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören. |
ABSCHNITT 6 VERSTÖSSE UND SANKTIONEN Artikel 13 Verstöße Stellt die Kommission infolge einer Beschwerde oder von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung auffordern, den festgestellten Verstoß abzustellen. Bei den Ermittlungen im Fall eines möglichen Verstoßes gegen diese Verordnung werden die Ergebnisse einer etwaigen Untersuchung nach den Artikeln 81 und 82 des Vertrags in vollem Umfang berücksichtigt. Artikel 14 Ermittlungsbefugnisse Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Ersuchen oder durch Entscheidung Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auffordern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; dies umfasst gezielte Prüfungen insbesondere in den unter die Artikel 4, 7, 10 und 11 fallenden Bereichen. Artikel 15 Geldbußen (1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen, durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. (2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte unrichtig oder unvollständig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 14 gesetzten Frist erteilen, durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. (3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen. (4) Die Geldbußen haben keinen strafrechtlichen Charakter. (5) Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen. Artikel 16 Verfahren (1) Vor Entscheidungen gemäß den Artikeln 13 und 15 richtet die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und gibt diesen Gelegenheit, schriftlich oder auf Wunsch in einer mündlichen Anhörung dazu Stellung zu nehmen. (2) Die Kommission gibt keine in Anwendung dieser Verordnung erlangten Kenntnisse preis, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Jede Person, die der Kommission im Rahmen dieser Verordnung Informationen übermittelt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen. (3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde nachzugehen, so teilt sie dem Beschwerdeführer die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Äußert sich der Beschwerdeführer innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist und führen seine schriftlichen Ausführungen nicht zu einer anderen Würdigung der Beschwerde, weist die Kommission die Beschwerde durch Entscheidung zurück. Äußert sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Teilt die Kommission Beschwerdepunkte mit, so übermittelt sie dem Beschwerdeführer eine Kopie der nicht vertraulichen Fassung und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. (4) Auf Antrag gewährt die Kommission den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, sowie dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, andere vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission. (5) Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören.ABSCHNITT 6 VERSTÖSSE UND SANKTIONEN Artikel 13 Verstöße Stellt die Kommission infolge einer Beschwerde oder von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung auffordern, den festgestellten Verstoß abzustellen. Bei den Ermittlungen im Fall eines möglichen Verstoßes gegen diese Verordnung werden die Ergebnisse einer etwaigen Untersuchung nach den Artikeln 81 und 82 des Vertrags in vollem Umfang berücksichtigt. Artikel 14 Ermittlungsbefugnisse Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Ersuchen oder durch Entscheidung Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auffordern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; dies umfasst gezielte Prüfungen insbesondere in den unter die Artikel 4, 7, 10 und 11 fallenden Bereichen. Artikel 15 Geldbußen
(1)
Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen, durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen.
(2)
Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte unrichtig oder unvollständig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 14 gesetzten Frist erteilen, durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen.
(3)
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.
(4)
Die Geldbußen haben keinen strafrechtlichen Charakter.
(5)
Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 16 Verfahren
(1)
Vor Entscheidungen gemäß den Artikeln 13 und 15 richtet die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und gibt diesen Gelegenheit, schriftlich oder auf Wunsch in einer mündlichen Anhörung dazu Stellung zu nehmen.
(2)
Die Kommission gibt keine in Anwendung dieser Verordnung erlangten Kenntnisse preis, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Jede Person, die der Kommission im Rahmen dieser Verordnung Informationen übermittelt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.
(3)
Ist die Kommission der Auffassung, dass die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde nachzugehen, so teilt sie dem Beschwerdeführer die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Äußert sich der Beschwerdeführer innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist und führen seine schriftlichen Ausführungen nicht zu einer anderen Würdigung der Beschwerde, weist die Kommission die Beschwerde durch Entscheidung zurück. Äußert sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Teilt die Kommission Beschwerdepunkte mit, so übermittelt sie dem Beschwerdeführer eine Kopie der nicht vertraulichen Fassung und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
(4)
Auf Antrag gewährt die Kommission den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, sowie dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, andere vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission.
(5)
Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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